Heuer gab es eine Änderung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.
Neben bestimmten abnutzbaren Anlagegütern sind nur mehr Wohnbauanleihen
begünstigte Wirtschaftsgüter – alle anderen Wertpapiere nicht mehr.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, steht einerseits jedenfalls der
Grundfreibetrag in Höhe von € 3.900,00 zu, andererseits kommt ein
investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu, der davon abhängig ist, in
welchem Umfang dieser mögliche Gewinnfreibetrag durch begünstigte
Investitionen im jeweiligen Betrieb gedeckt ist.
Seit 2013 ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag gestaffelt und
beträgt:
bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 %
Gewinnfreibetrag
für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 %
Gewinnfreibetrag
über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag (
Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00)
Begünstigte Investitionen
Dazu zählen Investitionen in:
abnutzbare, körperliche neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren
(kein Pkw),
Wohnbauanleihen, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes
ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.
Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine
Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrags zu erfolgen.
Achtung genaue Dokumentation
Es ist genau zu dokumentieren, für welche Wirtschaftsgüter (und in
welcher Höhe) der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch
genommen wird. Kann der Finanz keine genaue Dokumentation vorgelegt
werden, kann dies dazu führen, dass der Freibetrag nachzuversteuern
ist.
Stand: 30. Oktober 2014
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