Neu beschlossen wurde auch das Meldepflicht-Änderungsgesetz. Die Änderungen werden erst mit 1.1.2017 in Kraft treten.
Änderungen bei geringfügig Beschäftigten
Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze wird es künftig nicht mehr geben. Jedes Beschäftigungsverhältnis, das weniger als einen Monat dauert, soll der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen, sofern das Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
Vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsbeginn
Statt der bisherigen Mindestangaben-Meldung und späteren Vollanmeldung kommt eine vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt. Darin müssen alle Daten angegeben werden, ohne die eine Anmeldung nicht möglich ist. Alle Daten, die noch fehlen, müssen nicht wie bisher in der Vollanmeldung bekannt gegeben werden, sondern werden bei der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemeldet.
Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung
Die neue monatliche Beitragsgrundlagenmeldung soll künftig den Beitragsnachweis und den -grundlagennachweis ersetzen.
Die Meldungen müssen bis zum 15. des Folgemonats elektronisch erledigt werden. Erfolgt das nicht bzw. nicht vollständig, werden die Werte des Vormonats fortgeschrieben. Sind keine Werte vorhanden, kann der Sozialversicherungsträger sie schätzen.
Änderungsmeldung
Bisher sind Änderungsmeldungen innerhalb von sieben Tagen zu machen. Künftig sind nur jene Änderungen zu melden, die kein Bestandteil der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung sind, wie z. B. ein Wechsel von Voll- auf Teilversicherung und umgekehrt sowie Adress- und Namensänderungen beim Versicherten aber auch beim Dienstgeber.
Stand: 28. August 2015
Bild: dundersztyc - Fotolia.com
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