Am 17.6.2025 wurde die angekündigte Neuregelung der Mitarbeiterprämie im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 im Nationalrat final beschlossen. Entsprechend der Neuregelung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Möglichkeit, pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2025 maximal € 1.000,00 an steuerfreier Prämie auszuzahlen. Für das Jahr 2026 ist eine Verlängerung der Mitarbeiterprämienregelung unter entsprechender Evaluierung geplant.
Abgabenrechtliche Behandlung
Anderes als die Vorgängerregelung, welche eine gänzliche Befreiung von der Abgabenpflicht vorsah, ist die Mitarbeiterprämie 2025 nur von der Lohnsteuer befreit. Dies hat in Bezug auf die Abrechnung nachfolgende Konsequenzen:
Lohnsteuer: Steuerfrei bis € 1.000,00 bzw. € 3.000,00 in Kombination mit einer Mitarbeitergewinnbeteiligung
Sozialversicherung: Pflichtig
Betriebliche Vorsorge (BV): Pflichtig
Dienstgeberbeitrag (DB): Pflichtig
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ): Pflichtig
Kommunalsteuer: Pflichtig
Sie erhöht außerdem nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Vor allem im Hinblick auf die tatsächliche Abrechnung sind allerdings noch einige Detailfragen offen.
Weitere Eckpunkte
Die Neuregelung der Mitarbeiterprämie sieht vor, dass diese auch nur einzelnen Arbeitnehmern zugewendet werden kann. Ein Gruppenmerkmal ist nicht mehr erforderlich. Soll die Prämie nicht allen Arbeitnehmern oder in unterschiedlicher Höhe gewährt werden, muss die Differenzierung aus betrieblichen Gründen erfolgen und sachlich gerechtfertigt sein.
Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung darstellen, welche üblicherweise nicht gewährt wird.
Wird im Kalenderjahr 2025 sowohl eine steuerfreie Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von € 3.000,00 nicht übersteigt.
Werden bei einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als € 1.000,00 Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als € 3.000,00 Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, so löst dies einen Pflichtveranlagungstatbestand aus.
Stand: 28. Juli 2025
Bild: photo 5000 - stock.adobe.com
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