Werden Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer krank und können in der Folge ihren Dienst nicht verrichten, so stellt sich im Zuge der Krankmeldung häufig die Frage, ob der Dienstnehmer hier selbst aktiv werden muss. Dabei ist wesentlich zwischen einer Krankmeldung im Inland und einer Krankmeldung im Ausland zu unterscheiden.
Ablauf bei einer Krankmeldung im Inland
Erkrankt ein Dienstnehmer im Inland und kann dieser in der Folge seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben, so sollte nachfolgender Ablauf eingehalten werden:
Unverzügliche Information des Arbeitgebers (telefonisch, E-Mail bzw. nach betrieblicher Regelung).
Aufsuchen eines Arztes, welcher die Arbeitsunfähigkeit feststellt. Bei Vertragsärzten wird die Krankenstandsbestätigung durch diese elektronisch an die ÖGK übermittelt. Bei Wahlärzten muss in der Regel der Dienstnehmer selbst die schriftliche Bestätigung des Krankenstands an die ÖGK übermitteln.
Vorlage der Krankenstandsbestätigung beim Arbeitgeber. Arbeitgeber können eine ärztliche Bestätigung grundsätzlich schon ab dem ersten Tag verlangen; betriebsbezogen gibt es diesbezüglich jedoch unterschiedliche Regelungen.
Ablauf bei einer Krankmeldung im Ausland
Auch bei einer Erkrankung im Ausland (z. B. während des Urlaubs) und einer daraus resultierenden anschließenden Dienstverhinderung besteht eine unverzügliche Meldepflicht des Dienstnehmers gegenüber dem Arbeitgeber sowie gegenüber der ÖGK. Krankmeldungen aus dem Ausland sind dabei umgehend, maximal binnen einer Woche, der ÖGK vorzulegen. Die Verpflichtung dazu obliegt dem Dienstnehmer selbst. Damit eine von einem ausländischen Arzt ausgestellte Krankmeldung von der ÖGK anerkannt wird, hat diese nachfolgende Informationen zu enthalten:
Name und Versicherungsnummer oder Geburtsdatum der krankgemeldeten Person,
Ausstellungsdatum,
Stempel und Unterschrift des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin,
Beginn des Krankenstandes,
Ende des Krankenstandes (falls bereits bekannt) und
Diagnose.
Stand: 25. Juni 2026
Bild: KI-generiert
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