Österreichische Unternehmer können sich Vorsteuern, die außerhalb
Österreichs bezahlt wurden, zurückholen. Allerdings nur, wenn der
österreichische Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Für alle Vorsteuern, die in Drittländern entstanden sind, läuft die
Frist Ende Juni aus. Die Rückerstattung muss bis 30. Juni 2014 beantragt
werden.
Eine längere Antragsfrist gilt für Vorsteuern aus Mitgliedsländern
der EU. In diesem Fall muss der Antrag für die Vorsteuerrückerstattung
bis zum 30.9.2014 gestellt werden.
Wie erfolgt die Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland?
Für die Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland müssen ein Antrag
in Papierform gestellt und die Originalbelege mitgeschickt werden. Die
Originalbelege sollten zuvor kopiert werden. Zusätzlich muss eine vom
Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung beigelegt werden.
Ausländische Unternehmer
Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in
einem EU-Land haben. Sie können die Rückerstattung der in Österreich
angefallenen Vorsteuern beantragen. Bis spätestens 30. Juni 2014 müssen
die erforderlichen Unterlagen beim Finanzamt Graz-Stadt einlangen.
Wie erfolgt die Vorsteuerrückerstattung aus einem EU-Land?
Für Vorsteuerrückerstattungen aus einem Mitgliedstaat der
europäischen Union wurde ein vereinfachtes Verfahren geschaffen. Der
Erstattungsantrag kann elektronisch mittels FinanzOnline erstellt
werden. Für jedes Land muss ein eigener Antrag gestellt werden.
Stand: 26. Mai 2014
Bild: Gajus - Fotolia.com
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