Als erster Teil der geplanten Pensionsreform wurde heuer die neue Teilpension beschlossen, welche mit 1.1.2026 in Kraft tritt. Ziel der neuen Teilpension ist es, älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit zu bieten, die Arbeitszeit in reduzierter Form fortzusetzen und gleichzeitig einen Teil der Pension zu beziehen.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruch auf die neue Teilpension haben ab 1.1.2026 jene Personen, welche die Voraussetzungen für eine der nachfolgenden Pensionsarten erfüllen:
reguläre Alterspension (Männer: 65 Jahre, Frauen nach Geburtsjahr)
Schwerarbeiterpension (ab 60 Jahren)
Langzeitversicherungspension (ab 62 Jahren)
Korridorpension
Der Anspruch knüpft weiters an die Voraussetzung, dass die Arbeitszeit nachweislich um mindestens 25 % bzw. höchstens 75 % reduziert wird.
Höhe und Berechnung der neuen Teilpension
Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der vorgenommenen Arbeitszeitreduktion. Der ermittelte fiktive Pensionsanspruch vor Teilpensionsantritt laut Pensionskonto wird entsprechend der reduzierten Arbeitszeit wie folgt zur Auszahlung gebracht:
Vorgenommene Arbeitszeitreduktion
Anteil an der fiktiven Gesamtpension
25 bis 40 %
25 %
41 bis 60 %
50 %
61 bis 75 %
75 %
Wird die Teilpension vor dem Regelpensionsalter angetreten, so werden dafür nachfolgende Abschläge berechnet:
Pensionsart
Abschlag pro Monat
Abschlag pro Jahr
Korridorpension
0,425 %
5,1 %
Langzeitversicherungspension
0,35 %
4,2 %
Schwerarbeiterpension
0,15 %
1,8 %
Ablauf und Antragstellung
Für die Teilpension bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, in welcher die Dauer sowie das Ausmaß der Arbeitszeitreduktion geregelt sind.
Die Antragstellung erfolgt bei der Pensionsversicherungsanstalt (PV).
Das Pensionskonto wird für den reduzierten Anteil (je nach gewählter Arbeitszeitreduktion) geschlossen – aus diesem Teil wird die Teilpension berechnet und bezahlt. Der verbleibende Teil des Pensionskontos wird weitergeführt.
Im Zuge der neuen Teilpension wurden auch die Regelungen zur Altersteilzeit angepasst.
Stand: 28. Oktober 2025
Bild: pikselstock - stock.adobe.com
Sie benötigen zusätzliche Informationen zu diesem Steuerthema? Dann kontaktieren Sie uns - wir sind Ihr Steuerberater in Wien, spezialisiert u.a. auf die steuerliche Begleitung von Firmengründungen.
Wir verwenden nur solche Cookies und Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät, die für Ihr optimales Nutzererlebnis technisch notwendig sind. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Erfahren Sie mehr
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.