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Bei Sonderausgaben handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Prinzipiell sind Sonderausgaben immer in jenem Veranlagungsjahr zu berücksichtigen, in dem sie bezahlt werden.

Neu ab 1.1.2016: Ausgaben für Wohnraumschaffung und Versicherungen können nicht mehr abgesetzt werden, sie zählen zu den sogenannten Topfsonderausgaben. Bei bestehenden Verträgen bleibt der Sonderausgabenabzug noch fünf Jahre erhalten.

Stand: 11. Jänner 2016

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