Im Rahmen des Steuerrechts sind Trinkgelder steuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch gewährt werden. Im Bereich der Sozialversicherung gelten Trinkgelder hingegen seit jeher als Entgelt Dritter und unterliegen somit der Beitragspflicht. Zur Vermeidung aufwendiger Verfahren bei der Ermittlung der tatsächlich bezogenen Trinkgelder wurden für bestimmte Branchen Trinkgeldpauschalen festgelegt, im Zuge derer pauschale Trinkgelder der Beitragspflicht im Bereich der Sozialversicherung unterworfen wurden. Bis dato waren die Trinkgeldpauschalen je nach Branche und Bundesland unterschiedlich ausgestaltet. Um hier eine Vereinheitlichung vorzunehmen, wurden mit 1.1.2026 für gewisse Branchen bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgesetzt.
Regelung in der Gastronomie
Die erste Branche, die geregelt wurde, war die Gastronomie. Für diese gelten seit 1.1.2026 nunmehr folgende einheitliche Trinkgeldpauschalen:
Mitarbeiter mit Inkasso
Jahr 2026:
€ 65,00
Jahr 2027:
€ 85,00
Jahr 2028:
€ 100,00
danach:
Indexierung
Mitarbeiter ohne Inkasso
Jahr 2026:
€ 45,00
Jahr 2027:
€ 45,00
Jahr 2028:
€ 50,00
danach:
Indexierung
Weitere Branchen
Die Österreichische Gesundheitskasse hat mit Wirkung ab 1.1.2026 einheitliche Trinkgeldpauschalen auch für nachfolgende Branchen festgelegt:
Arbeiter und gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe
Arbeiter und gewerbliche Lehrlinge im Friseurgewerbe
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